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Satzung
§ 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Haaren 1717 e.V.
mit Sitz in der Gemeinde
Stadt Bad Wünnenberg - Ortsteil HAAREN -.
§ 2, Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Harmonie und Eintracht unter den Einwohnern des Dorfes
- der Liebe zu unserem Dorf und zu unserer deutschen Heimat
- der Pflege althergebrachten Brauchtums bei den Festen des Vereins
- von verantwortungsbewusster Tätigkeit für das Allgemeinwohl im
christlichen Sinne
- Unterstützung der Aufgaben des "Vereins zur Förderung der Dorfgemeinschaft
Haaren e.V."
in einem angemessenen Rahmen
- des sportlichen Schießens und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
§ 3, Mitgliedschaft
Eintritt:
Mitglied kann jeder unbescholtene männliche Einwohner des Dorfes Haaren
werden, der sich zu dieser Satzung bekennt. Über die Aufnahme, entscheidet
der Vorstand. Sie erfolgt nach unterschriebenem Mitgliedsantrag und nach
Überlassung der Entrichtung des Jahresbeitrages durch Bankeinzug.
Mitglieder unter 18 Jahre haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht
zum Vorstand und können nicht die Königswürde erlangen. Ausgenommen
Jungschützen, die den Jungschützenkönig ermitteln.
Auswärtige Freunde des Vereins können auf Antrag in den Verein aufgenommen
werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der
Anwesenden. Erringt ein auswärtiges Mitglied, die Königswürde muss er sich
aus der Ortschaft Haaren abholen lassen.
Verlust:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das
Ansehen und Interessen des Vereins schädigt oder wenn der Jahresbeitrag mehr
als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vorher Gehör zu gewähren.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.
Ehrenmitgliedschaft:
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens auf eine
25-jährige Vereinsmitgliedschaft zurückblicken können, sind Ehrenmitglieder.
§ 4, Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des
Vereins zu wahren und zu vertreten. Jedes Mitglied ist gehalten, an den
Veranstaltungen und Ausmärschen des Vereins in der Uniform teilzunehmen,
sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Mitgliedsbeitrag zum 1. März eines jeden Jahres auf das
Bankkonto des Vereins einziehen zu lassen. Mitglieder unter 18 Jahren sind
beitragsfrei. Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes
eingezogen werden, können ihre Mitgliedschaft weiter beitragsfrei
aufrechterhalten, wenn sie sich vor der Einberufung beim Schriftführer
abmelden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung des
Jahresbeitrages entbunden, können ihn jedoch freiwillig weiterzahlen.
§ 5, Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
JJährlich, möglichst am Sebastiantag im Januar oder an dem darauf folgenden
Samstag ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden.
Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder die unter Angabe der Gründe
schriftlich beim Oberst beantragen. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vorher, unter Angabe der
Tagesordnung durch Anschlag am Kirchenbaum.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung keine andere
Regelung vorsieht. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines
Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist
die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt.
§ 7, Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: - Wahl des Vorstandes und 2
Rechnungsprüfer - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung -
Festlegung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über außerordentliche
Maßnahmen des Vereins und deren Finanzierung - Ernennung zum Ehrenoberst -
Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins - Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soll in der
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, nicht
2/3 der Mitglieder anwesend sein, so ist innerhalb eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig
ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Mehrheit der
Anwesenden.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom Oberst
und Schriftführer unterzeichnet wird und der nächsten Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 8, Vorstand
Der Vorstand besteht aus: - Oberst - Major - Schriftführer - Kassierer -
Hauptmann - Hauptmann der Ehrenkompanie - 3 Zugführer der aktiven Kompanien
- 3 Stellvertretene Zugführer der aktiven Kompanien - 1 Zugführer der
Ehrenkompanie - 2 Adjutanten - 2 Königsoffiziere
- 1 Fähnrich, 2 Fahnenoffiziere (neue Fahne) - 1 Fähnrich, 2 Fahnenoffiziere
(alte Fahne) - 1 Schießmeister (Schießsportabteilung) - 1
Jungschützenmeister (Jungschützenabteilung) Dem Vorstand gehört als
ordentliches Mitglied an: - der jeweilige amtierende Schützenkönig Die zu
wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre in 2 Gruppen gewählt,
wobei die: Gruppe 1 aus:
Oberst, Kassierer, Hauptmann, 2 Adjutanten, 2 Königsoffiziere,
Fahnenkommando (neue Fahne), Schießmeister, Jungschützenmeister und
Gruppe 2 aus:
Major, Schriftführer, Hauptmann der Ehrenkompanie, 4 Zugführer (3 der
aktiven Kompanie, 1 Ehrenkompanie), 3 stellvertretende Zugführer der aktiven
Kompanie, und Fahnenkommando (alte Fahne) besteht. Ab 2003 wird in 2 Gruppen
gewählt. Die Gruppe 1 steht ausnahmsweise bereits nach 2 Jahren (in 2005)
erneut zur Wahl und wird von da an jeweils auf 4 Jahre gewählt.
Für die Durchführung der Wahl ist vom Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die
Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächst folgenden
Mitgliederversammlung.
§ 9, geschäftsführender und gesetzlicher Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: - Oberst (1.
Vorsitzender) - Major (2. Vorsitzender) - Schriftführer - Kassierer -
Hauptmann Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte.
Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der
Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden in
einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt.
Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Können
wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen des Vereins einzusetzen.
Die Vertraulichkeit zu wahren. Von jeder Vorstandssitzung ist vom
Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.
Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz
beschränkt.
Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, den Verein
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, rechtsverbindliche
Erklärungen des Vereins abzugeben. Die Amtsdauer des geschäftsführenden
Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im
Vereinsregister.
§10, Aufgaben des Gesamtvorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen - Rechnungslegung über
das abgelaufene Geschäftsjahr - Vorbereitung der Mitgliederversammlung -
Erstellung der Tätigkeitsberichte - Beschlussfassung über die Verwendung
etwaiger Überschüsse - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern - Beförderungen, Ernennungen, Ehrungen Bezüglich der
Beschlussfassung und Haftung gelten die Regeln des § 9.
§ 11, Zuständigkeiten
Der Oberst ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der Major
unterstützt den Oberst und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Der Schriftführer wickelt im Einvernehmen mit dem Oberst die
Geschäftsvorfälle ab. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und
fertigt die Protokolle und Jahresbericht an. Des Weiteren unterstützt er den
Kassierer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Kassierer ist für die
Führung der Kasse verantwortlich. Er erfasst alle Einnahmen und Ausgaben und
erstellt die Jahresrechnung (Kassenbericht). Ebenfalls hat er die
Verantwortung für die Kasse bei den Veranstaltungen. Er unterstützt bei
Bedarf den Schriftführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
§ 12, Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in die aktive Kompanie mit 3 Zügen und der
Schießsport-/Jungschützen-
abteilung und die Ehrenkompanie. Die 3 Züge der aktiven Kompanie sind - Zug
Unterdorf - Zug Mitteldorf - Zug Oberdorf.
Alle Mitglieder aus den 3 Zügen können ab dem 1. Januar des Folgejahres nach
Vollendung des 55. Lebensjahrs in die Ehrenkompanie gehen. Die Mitglieder
der Ehrenkompanie sind gehalten, sich wenigstens an den Schützenfesttagen an
den Ausmärschen zu beteiligen.
§ 13, Festveranstaltungen
Im Mittelpunkt der Veranstaltungen des Schützenvereins steht das
traditionelle Schützenfest. Dieses Fest soll am 1. Juliwochenende in
althergebrachter Weise und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
Neuzeit durchgeführt werden. Weitere Veranstaltungen im Rahmen des
Schützenfestes sind Vogelschießen und das Königsbiertrinken. Im Oktober wird
nach Möglichkeit ein Kirmesball bzw. am Samstag vor dem 1. Advent der
Kompanieabend durchgeführt.
§ 14, Vogelschießen
Beim Vogelschießen. dass im Regelfall zwei bis drei Wochen vor dem
Schützenfest durchgeführt werden soll, wird der Schützenkönig ermittelt.
Schützenkönig ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der Stange
schießt. Zur Mitregentin erwählt er sich im Einvernehmen mit dem Vorstand
seine Schützenkönigin. Gemeinsam bestellt das Königspaar die übliche Anzahl
Hofdamen. Das Königspaar bleibt solange im Amt bis ein neues Königspaar in
Amt und Würden eingeführt worden ist. Am Schützenfestmontag erhält das
Königspaar ein vom Schützenvorstand festgelegtes Schussgeld. Zum
Königsbiertrinken spenden das Königspaar und der Hofstaat der
Schützenkompanie Freibier.
§ 15, sonstige Beteiligungen
An der Fronleichnamsprozession beteiligt sich der Schützenverein mit einem
Ehrengeleit für das Allerheiligste.
Bei der Prozession zu Ehren des Kirchenpatrons, des hl. Vitus, stellt der
Schützenverein die Musik. Am Schützenfestsonntag ist gemeinsamer Kirchgang
aller Vereinsmitglieder. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung ist für
die lebenden und verstorbenen Mitglieder eine hl. Messe.
Verstorbenen Mitgliedern gibt der Schützenverein bei der Beisetzung ein
ehrendes Geleit. Näheres regelt der Vorstand.
Beim Tode eines ehemaligen Weltkriegsteilnehmers oder eines aktiven
Angehörigen der Bundeswehr, der zwar seinen Wohnsitz in Haaren hat, jedoch
kein Vereinsmitglied ist, nimmt ein Fahnenkommando an der Beisetzung teil.
§ 16, Sportschießen
Mitglied der Schießsportabteilung kann jedes Mitglied des Schützenvereins
werden.
Um weiblichen Einwohnern des Dorfes die Teilnahme am Schießsport zu
ermöglichen, können diese für die Dauer einer aktiven Teilnahme am
Schießsport, abweichend von § 3, eine Mitgliedschaft erlangen. Rechte und
Pflichten aus dieser Mitgliedschaft ergeben sich nur im Bereich der
Schießsportabteilung. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Der Leiter der Schießsportabteilung führt die Bezeichnung "Schießmeister"
und ist Mitglied des Vorstandes (§ 8). Das Amt kann in Personalunion
wahrgenommen werden.
Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft und weitere notwendige Einzelheiten
sind vom Vorstand in einer Ordnung festzulegen.
§ 17, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in den § 2 genannten
Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln
des Vereins erhalten, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a
Einkommensteuergesetz bezeichneten Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale.
Die Auszahlung der vg. Zuwendungen setzt einen Vorstandsbeschluss und das
Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde. Diese
soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
des Ortsteils Haaren verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen,
Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände
aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
§ 18, Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
gespeichert, übermittelt und verändert.
Die mit dem Beitritt eines Mitglieds aufgenommenen Informationen werden in
dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über
Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.
§ 19, Inkrafttreten
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
gespeichert, übermittelt und verändert.
Die mit dem Beitritt eines Mitglieds aufgenommenen Informationen werden in
dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei
eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über
Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.
Satzungseintragung:
am 25.02.1977 § 1 – 18 unter Vorsitz Josef Kloppenburg
Satzungsänderungen:
am 25.01.1986 in den §§ 8,16 und 18 unter Vorsitz Josef Kloppenburg
am 25.01.1992 in den §§ 8,12 und 16 unter Vorsitz Josef Kloppenburg
am 25.01.1997 in den §§ 2 und 11 unter Vorsitz Heribert Gruss
am 27.01.2001 in den §§ 9 und 12 unter Vorsitz Heribert Gruss
am 26.01.2002 in den §§ 4,8,9,10 und 16 unter Vorsitz Heribert Gruss
am 23.01.2010 in den §§ 2,3,4,8,9,16,17 und 18(Neu) unter Vorsitz Reinhard
Dreker