Satzung

 

§ 1, Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

Schützenverein Haaren 1717 e.V.

mit Sitz in der Gemeinde

Stadt Bad Wünnenberg - Ortsteil HAAREN -.

 

§ 2, Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

- der Harmonie und Eintracht unter den Einwohnern des Dorfes

- der Liebe zu unserem Dorf und zu unserer deutschen Heimat

- der Pflege althergebrachten Brauchtums bei den Festen des Vereins

- von verantwortungsbewusster Tätigkeit für das Allgemeinwohl im christlichen Sinne

- Unterstützung der Aufgaben des "Vereins zur Förderung der Dorfgemeinschaft Haaren e.V."

in einem angemessenen Rahmen

- des sportlichen Schießens und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3, Mitgliedschaft

 

Eintritt:

Mitglied kann jeder unbescholtene männliche Einwohner des Dorfes Haaren werden, der sich zu dieser Satzung bekennt. Über die Aufnahme, entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt nach unterschriebenem Mitgliedsantrag und nach Überlassung der Entrichtung des Jahresbeitrages durch Bankeinzug.

Mitglieder unter 18 Jahre haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum Vorstand und können nicht die Königswürde erlangen. Ausgenommen Jungschützen, die den Jungschützenkönig ermitteln.

Auswärtige Freunde des Vereins können auf Antrag in den Verein aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Erringt ein auswärtiges Mitglied, die Königswürde muss er sich aus der Ortschaft Haaren abholen lassen.

Verlust:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und Interessen des Vereins schädigt oder wenn der Jahresbeitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vorher Gehör zu gewähren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

Ehrenmitgliedschaft:

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens auf eine 25-jährige Vereinsmitgliedschaft zurückblicken können, sind Ehrenmitglieder.

 

§ 4, Pflichten der Mitglieder

 

Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu vertreten. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Veranstaltungen und Ausmärschen des Vereins in der Uniform teilzunehmen,

sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zum 1. März eines jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins einziehen zu lassen. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei. Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes eingezogen werden, können ihre Mitgliedschaft weiter beitragsfrei aufrechterhalten, wenn sie sich vor der Einberufung beim Schriftführer abmelden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden, können ihn jedoch freiwillig weiterzahlen.

 

§ 5, Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Jährlich, möglichst am Sebastiantag im Januar oder an dem darauf folgenden Samstag ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder die unter Angabe der Gründe schriftlich beim Oberst beantragen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag am Kirchenbaum.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 7, Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: - Wahl des Vorstandes und 2 Rechnungsprüfer - Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung - Festlegung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen des Vereins und deren Finanzierung - Ernennung zum Ehrenoberst - Änderung der Satzung - Auflösung des Vereins - Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soll in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sein, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom Oberst und Schriftführer unterzeichnet wird und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

§ 8, Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus: - Oberst - Major - Schriftführer - Kassierer - Hauptmann - Hauptmann der Ehrenkompanie - 3 Zugführer der aktiven Kompanien - 3 Stellvertretene Zugführer der aktiven Kompanien - 1 Zugführer der Ehrenkompanie - 2 Adjutanten - 2 Königsoffiziere

- 1 Fähnrich, 2 Fahnenoffiziere (neue Fahne) - 1 Fähnrich, 2 Fahnenoffiziere (alte Fahne) - 1 Schießmeister (Schießsportabteilung) - 1 Jungschützenmeister (Jungschützenabteilung) Dem Vorstand gehört als ordentliches Mitglied an: - der jeweilige amtierende Schützenkönig Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre in 2 Gruppen gewählt, wobei die: Gruppe 1 aus:

Oberst, Kassierer, Hauptmann, 2 Adjutanten, 2 Königsoffiziere, Fahnenkommando (neue Fahne), Schießmeister, Jungschützenmeister und

Gruppe 2 aus:

Major, Schriftführer, Hauptmann der Ehrenkompanie, 4 Zugführer (3 der aktiven Kompanie, 1 Ehrenkompanie), 3 stellvertretende Zugführer der aktiven Kompanie, und Fahnenkommando (alte Fahne) besteht. Ab 2003 wird in 2 Gruppen gewählt. Die Gruppe 1 steht ausnahmsweise bereits nach 2 Jahren (in 2005) erneut zur Wahl und wird von da an jeweils auf 4 Jahre gewählt.

Für die Durchführung der Wahl ist vom Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächst folgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 9, geschäftsführender und gesetzlicher Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: - Oberst (1. Vorsitzender) - Major (2. Vorsitzender) - Schriftführer - Kassierer - Hauptmann Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt. Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Können wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen des Vereins einzusetzen. Die Vertraulichkeit zu wahren. Von jeder Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.

Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz beschränkt.

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins abzugeben. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§10, Aufgaben des Gesamtvorstandes

 

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

- Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen - Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr - Vorbereitung der Mitgliederversammlung - Erstellung der Tätigkeitsberichte - Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern - Beförderungen, Ernennungen, Ehrungen Bezüglich der Beschlussfassung und Haftung gelten die Regeln des § 9.

 

§ 11, Zuständigkeiten

 

Der Oberst ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der Major unterstützt den Oberst und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.

Der Schriftführer wickelt im Einvernehmen mit dem Oberst die Geschäftsvorfälle ab. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und fertigt die Protokolle und Jahresbericht an. Des Weiteren unterstützt er den Kassierer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Kassierer ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Er erfasst alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Jahresrechnung (Kassenbericht). Ebenfalls hat er die Verantwortung für die Kasse bei den Veranstaltungen. Er unterstützt bei Bedarf den Schriftführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

 

§ 12, Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in die aktive Kompanie mit 3 Zügen und der Schießsport-/Jungschützen-

abteilung und die Ehrenkompanie. Die 3 Züge der aktiven Kompanie sind - Zug Unterdorf - Zug Mitteldorf - Zug Oberdorf.

Alle Mitglieder aus den 3 Zügen können ab dem 1. Januar des Folgejahres nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in die Ehrenkompanie gehen. Die Mitglieder der Ehrenkompanie sind gehalten, sich wenigstens an den Schützenfesttagen an den Ausmärschen zu beteiligen.

 

§ 13, Festveranstaltungen

 

Im Mittelpunkt der Veranstaltungen des Schützenvereins steht das traditionelle Schützenfest. Dieses Fest soll am 1. Juliwochenende in althergebrachter Weise und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Neuzeit durchgeführt werden. Weitere Veranstaltungen im Rahmen des Schützenfestes sind Vogelschießen und das Königsbiertrinken. Im Oktober wird nach Möglichkeit ein Kirmesball bzw. am Samstag vor dem 1. Advent der Kompanieabend durchgeführt.

 

§ 14, Vogelschießen

 

Beim Vogelschießen. dass im Regelfall zwei bis drei Wochen vor dem Schützenfest durchgeführt werden soll, wird der Schützenkönig ermittelt. Schützenkönig ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der Stange schießt. Zur Mitregentin erwählt er sich im Einvernehmen mit dem Vorstand seine Schützenkönigin. Gemeinsam bestellt das Königspaar die übliche Anzahl Hofdamen. Das Königspaar bleibt solange im Amt bis ein neues Königspaar in Amt und Würden eingeführt worden ist. Am Schützenfestmontag erhält das Königspaar ein vom Schützenvorstand festgelegtes Schussgeld. Zum Königsbiertrinken spenden das Königspaar und der Hofstaat der Schützenkompanie Freibier.

 

§ 15, sonstige Beteiligungen

 

An der Fronleichnamsprozession beteiligt sich der Schützenverein mit einem Ehrengeleit für das Allerheiligste.

Bei der Prozession zu Ehren des Kirchenpatrons, des hl. Vitus, stellt der Schützenverein die Musik. Am Schützenfestsonntag ist gemeinsamer Kirchgang aller Vereinsmitglieder. Vor der jährlichen Mitgliederversammlung ist für die lebenden und verstorbenen Mitglieder eine hl. Messe.

Verstorbenen Mitgliedern gibt der Schützenverein bei der Beisetzung ein ehrendes Geleit. Näheres regelt der Vorstand.

Beim Tode eines ehemaligen Weltkriegsteilnehmers oder eines aktiven Angehörigen der Bundeswehr, der zwar seinen Wohnsitz in Haaren hat, jedoch kein Vereinsmitglied ist, nimmt ein Fahnenkommando an der Beisetzung teil.

 

§ 16, Sportschießen

 

Mitglied der Schießsportabteilung kann jedes Mitglied des Schützenvereins werden.

Um weiblichen Einwohnern des Dorfes die Teilnahme am Schießsport zu ermöglichen, können diese für die Dauer einer aktiven Teilnahme am Schießsport, abweichend von § 3, eine Mitgliedschaft erlangen. Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft ergeben sich nur im Bereich der

Schießsportabteilung. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

Der Leiter der Schießsportabteilung führt die Bezeichnung "Schießmeister" und ist Mitglied des Vorstandes (§ 8). Das Amt kann in Personalunion wahrgenommen werden.

Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft und weitere notwendige Einzelheiten sind vom Vorstand in einer Ordnung festzulegen.

 

§ 17, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in den § 2 genannten Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme der in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz bezeichneten Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale. Die Auszahlung der vg. Zuwendungen setzt einen Vorstandsbeschluss und das Vorhandensein entsprechender Mittel voraus.

Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Haaren verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.

 

§ 18, Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Die mit dem Beitritt eines Mitglieds aufgenommenen Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.

 

§ 19, Inkrafttreten

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Die mit dem Beitritt eines Mitglieds aufgenommenen Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.

 

Satzungseintragung:

 

am 25.02.1977 § 1 – 18 unter Vorsitz Josef Kloppenburg

Satzungsänderungen:

am 25.01.1986 in den §§ 8,16 und 18 unter Vorsitz Josef Kloppenburg

am 25.01.1992 in den §§ 8,12 und 16 unter Vorsitz Josef Kloppenburg

am 25.01.1997 in den §§ 2 und 11 unter Vorsitz Heribert Gruss

am 27.01.2001 in den §§ 9 und 12 unter Vorsitz Heribert Gruss

am 26.01.2002 in den §§ 4,8,9,10 und 16 unter Vorsitz Heribert Gruss

am 23.01.2010 in den §§ 2,3,4,8,9,16,17 und 18(Neu) unter Vorsitz Reinhard Dreker

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